
Die Immobilienwirtschaft ist ein eigenständig in sich abgegrenzter Teil der deutschen Volkswirtschaft, das sich insbesondere mit Immobilienbeständen und deren Veränderung sowie Bewirtschaftung und Nutzung befasst.
Es lässt sich hinsichtlich der Art der Immobilie in folgende Teilbereiche gliedern:
Grundstückswirtschaft: Die Grundstückswirtschaft befasst sich insbesondere mit der Erschließung
und Nutzbarmachung von unbebauten Grundstücken, mit Grundstücken im Zustand der Bebauung, oder Grundstücken mit zerstörten- zerfallenen bzw. Gebäuden untergeordneter Bedeutung.
Die Vermarktung erfolgt durch Kommunen, private Einzeleigentümer oder Eigentümergemeinschaft.
Wohnungswirtschaft: Die Wohnungswirtschaft lässt sich unterteilen in frei finanzierten Wohnungsbau (privat) und öffentlich geförderten Wohnungsbau.
Der Wesentliche Aufgabenschwerpunkt der Wohnungswirtschaft liegt bei der Bewirtschaftung, Errichtung(Bau), Vermarktung/Vermittlung, Pflege, Erhalt, Vermietung und der Finanzierung des Immobilienbestandes.
Gewerbeimmobilienwirtschaft:Im Unterschied zur Wohnungswirtschaft ist die Vertragliche Ausgestalltungsmöglichkeit nahezu uneingeschränkte, diverse Sperrklauseln des Mietrechts kommen bei der Vermietung/Verpachtung von Gewerbeimmobilien nicht zum tragen, als Grenze gilt das zwingende Recht.
Das Grundstück, Definition: Ein Räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, Katastertechnisch abgemarkt und unter einer einheitlichen Nummer im Grundbuch eingetragen.
Zu den grundlegenden Bestandteilen des Grundstücks gehören die mit dem Boden fest verbundenen Sachen wie das Gebäude und seine Anlagen, die Erzeugnisse des Grundstücks sowie alle zur Herstellung des Gebäudes eingebrachten Sachen.
Verkehrsfähig ist immer nur das Grundstück, dabei ist zu unterscheiden zwischen bebauten- und unbebauten Grundstücken.
Der Erwerb ist u.a. rechtskräftig durch Kauf, Tausch, Schenkung, Enteignung, Ehevertrag, Aneignung, im Erbfall oder durch Zuschlag bei Versteigerung.
Im nächsten Schritt gilt es den Eigentumsübergang durch einen Notar zu sichern.
Sobald sich die Vertragsparteien über die Inhalte des Kaufvertrages geeinigt haben und der Kaufvertrag unterschrieben ist, hat der Notar die Aufgabe den Eigentumsübergang notariell zu beglaubigen.
Das Grundbuch gilt ab diesen Zeitpunkt als unrichtig,daraufhin wird der Notar mit dem Grundbuchamt Kontakt aufnehmen um auf Antrag eine Berichtigung (Eigentumsumschreibung) des Grundbuchs vorzunehmen.
Da dies nicht umgehend vorgenommen werden kann, wird vorerst eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen, dies stellt eine Sicherung seitens des neuen Eigentümer gegen einen möglichen Weiterverkauf durch den bisherigen Besitzer dar.
Erst einige Tage nach der Beglaubigung durch den Notar findet die tatsächliche Eigentumsumschreibung statt, d.h. nach Entrichtung der Grunderwerbssteuer oder je nach Vertraglicher Vereinbarung durch Zahlung des zu entrichtenden Kaufpreises (Lasten- Nutzenwechsel).Erst durch Eintragung in das Grundbuch wird Erwerber auch Besitzer.
Eine weitere wichtige Erwerbsform ist das Erbbaurecht(Erbbaurechtsvertrag).
Das Erbbaurecht ist das Recht über- oder unter einem Grundstück ein Bauwerk zu haben, es ist vererblich und veräußerlich.
Der Grundstückseigentümer bleibt Besitzer, er vergibt lediglich das Nutzungsrecht an seinem Grundstück.
Für die Vergabe eines Erbbaurechts erhält der Erbbaurechtsgeber einen jährlichen Erbbauzins, dessen Höhe beträgt etwa 3% – 6% des Grundstückswertes.
Er bleibt auch weiterhin im Besitz des Grundbuchs, es wird lediglich eine Eintragung im Grundbuch(Abt. II, Rang 1.) zu Gunsten des Erbbauberechtigten vorgenommen.
Daraufhin erhält der Erbbauberechtigte ein eigenes Erbbaugrundbuch.
Als Erbbaurechtsgeber seien in Erster Linie genannt, Gemeinden, Kommunen, Privat und nicht zu vergessen die Kirche (ca. 20 % des deutschen Grundbesitzes).
Als Beispiel sind diverse Siedlungsprogramme in Strukturschwachen Regionen der neuen Bundesländer zu nennen, mit dem Ziel dem Bevölkerungsschwund entgegenzutreten oder Gewerbe/Handelstreibende an den jeweiligen Standort zu binden.
